§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Kirschberg e.V. - Sozialpsychiatrische Hilfen -
( nachstehend „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Kiel.
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich zur Aufgabe in Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen innerhalb der psychiatrischen Versorgung, Zielsetzungen hinsichtlich einer gemeindenahen psychosozialen Betreuung zu fördern bzw. weiterzuentwickeln.
Der Verein betreibt intensiv betreute und ambulante Wohn- und Betreuungsangebote, hierzu hält der Verein auch Wohnraum vor. Neben diesen Angeboten ist auch ein Engagement in anderen sozialpsychiatrischen Bereichen, wie Arbeits- und Beschäftigungsangeboten, Kontakt- und Beratungsstellen möglich.
Zielgruppe des Vereines sind Menschen, die im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention langfristige seelische Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Natürliche Personen
Träger und Vereinigungen
die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.
Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden. Die fördernden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Mitgliedschaftsantrag und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch freiwilligen Austritt; er erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich.
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn gegen Zweck und Aufgaben des Vereins verstoßen wird. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Mitglied in einer Frist von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.
§5 Beiträge und Kosten
Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag für die Aufgaben des Vereins. Die Höhe des Beitrags wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.
§7 Mitgliedsversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Beitragsordnung
Entgegennahme des Kassenberichtes
Bestellung von Rechnungsprüfern. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Prüfer dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der 4.Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Beifügung der Tagesordnung. Die in einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird., bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden. Bei Satzungsänderungen müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.