Satzung

Satzung




Satzung des Vereins Kirschberg e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz
 Der Verein führt den Namen
 Kirschberg e.V. - Sozialpsychiatrische Hilfen -
 ( nachstehend „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Kiel.
 Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben
 Der Verein setzt sich zur Aufgabe in Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen innerhalb der psychiatrischen Versorgung, Zielsetzungen hinsichtlich einer gemeindenahen psychosozialen Betreuung zu fördern bzw. weiterzuentwickeln.
 Der Verein betreibt intensiv betreute und ambulante Wohn- und Betreuungsangebote, hierzu hält der Verein auch Wohnraum vor. Neben diesen Angeboten ist auch ein Engagement in anderen sozialpsychiatrischen Bereichen, wie Arbeits- und Beschäftigungsangeboten, Kontakt- und Beratungsstellen möglich.
 Zielgruppe des Vereines sind Menschen, die im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention langfristige seelische Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern

§3 Gemeinnützigkeit
 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitgliedschaft
 Mitglieder des Vereins können werden:
 Natürliche Personen
 Träger und Vereinigungen
 die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.
 Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden. Die fördernden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
 Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Mitgliedschaftsantrag und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
 Die Mitgliedschaft erlischt:
 Durch freiwilligen Austritt; er erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich.
 Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
 Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn gegen Zweck und Aufgaben des Vereins verstoßen wird. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Mitglied in einer Frist von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.

§5 Beiträge und Kosten
 Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag für die Aufgaben des Vereins. Die Höhe des Beitrags wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.

§6 Organe
 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.

§7 Mitgliedsversammlung
 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 Wahl des Vorstandes
 Entgegennahme des Jahresberichtes
 Entlastung des Vorstandes
 Beschlussfassung über die Beitragsordnung
 Entgegennahme des Kassenberichtes
 Bestellung von Rechnungsprüfern. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Prüfer dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
 Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der 4.Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Beifügung der Tagesordnung. Die in einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird., bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden. Bei Satzungsänderungen müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.
 

Neuer Titel

Vorschläge zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Die eingereichten Wahlvorschläge müssen allen Vereinsmitgliedern 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform zugesandt werden.
 Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Es ist bei der nächsten Versammlung zu genehmigen.

§8 Vorstand
 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.
 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
 und einem weiteren Mitglied. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Vorstand allein vertreten.
 Der Verein unterhält zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben eine Geschäftsstelle. Deren Leitung obliegt dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin. Er/Sie ist Angestellte/r des Vereins. Bestellung und Abberufung obliegt dem Vorstand. Das Nähere wird durch einen Dienstvertrag geregelt. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist für die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zuständig. Für diesen Wirkungskreis wird er/sie als besondere/r Vertreter/in im Sinne des §30 BGB bestellt. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern gegeben; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
 Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
 Der Vorstand kann vollständig oder teilweise von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder während der Amtsperiode abgewählt werden. Wird der Vorstand vollständig abgewählt, so hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen Vorstand zu wählen. Satz 2 gilt auch, wenn nur ein Vorstandsmitglied abgewählt wird.
 Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
 Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können, die mit beratender Stimme teilnehmen.
 Im Vorstand gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§9 Haftung
Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sowie Vereinsmitglieder, welche ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haften für Schäden, die sie bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben verursachen, gegenüber dem Verein und gegenüber Vereinsmitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch für einfache Fahrlässigkeit.
Der Verein strebt an, die Haftung des Vereins und seiner Repräsentanten durch Unterhaltung geeigneter und wirtschaftlicher Versicherungen gering zu halten. Die Repräsentanten des Vereins haften nicht für Deckungslücken.

§10 Auflösung
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den „ Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. „, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten
Mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel tritt die Satzung in Kraft. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 14.4. 1988 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 29.5.1990, vom 9.5.1996, 22.2.2001, 09.02.2012 und der vom 23.11.2017 geändert worden.


Kiel, den 23.11.2017

Ziele unserer Arbeit

Als Grundlage unserer Arbeit sehen wir die Wahrnehmung der individuellen Situation und Bedürfnisse der NutzerInnen, um gemeinsam mit ihnen zu erarbeiten, was für sie in der nächsten Zeit ihre Ziele sind. Insbesondere achten wir auf die Selbsthilfeangebote, die persönliche Lebenswelt und die Wünsche der NutzerInnen.

Ziel ist es, mit den NutzerInnen eine persönliche Wohnumgebung zu schaffen.


Konkrete Ziele sind größtmögliche Eigenständigkeit, Förderung des Selbstbewusstseins, soziale Teilhabe und mehr Bewusstsein für die Erkrankung.


Im Zentrum unserer Arbeit steht die Stabilität der NutzerInnen, die wir über kontinuierliche Beziehungsangebote fördern. Das Betreuungsangebot soll zum einem den Wunsch nach größtmöglicher Selbständigkeit berücksichtigen aber auch den durch die Krankheit bestehenden Einschränkungen gerecht werden. Das Gleichgewicht zwischen diesen beiden Seiten wird durch den kontinuierlichen Dialog zwischen NutzerInnen und BetreuerInnen erarbeitet.

Insgesamt sehen wir unser Angebot als Hilfe zum Erhalt und zur Steigerung der Lebensqualität.



Mitarbeiter*innen

Unsere Teams setzten sich aus sozialpsychiatrischen Fachkräften unterschiedlicher Berufsgruppen zusammen. Ihre Qualifikation wird durch regelmäßige Supervision, Fortbildungen und Qualitätsmanagement stetig gefördert und weiterentwickelt.


Bei der Auswahl der MitarbeiterInnen achten wir neben den fachlichen Voraussetzungen auch auf den persönlichen Charakter und das Wertedenken der BewerberInnen.


Das kollegiale Arbeiten des Teams steht im Mittelpunkt. Jede Mitarbeiter*in trägt durch den individuellen Arbeitsansatz, den Austausch, Reflektion und Kritik im Team dazu bei, dass die im Leitbild festgelegten Werte und Grundsätze in der täglichen Arbeit gemeinsam umgesetzt werden.


Im regelmäßigen Austausch wird dabei auch thematisiert, dass sich die MitarbeiterInnen im Spannungsfeld zwischen verantwortungsbewusstem Handeln für die NutzerInnen und dem Recht der NutzerInnen nach Autonomie befinden.


Zukunftsperspektiven

 Eine grundlegende Perspektive ist, dass der Kirschberg e.V. Trends, Entwicklungen und Wünsche seiner NutzerInnen erkennt und entsprechende Angebote schafft. Dies wird durch einen intensiven Austausch im Rahmen von verschiedenen Arbeitskreisen, Mitwirkungsgremien und Nutzer*innenbefragungen realisiert.

Eine Aufgabe vom Kirschberg e.V. besteht darin, dem Bedürfnis der NutzerInnen, möglichst privat zu leben, durch individuelle Angebote zu entsprechen. Dies trifft sowohl auf den ambulanten als auch auf den vollstationären Bereich zu.


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